Kreis Warendorf (mw). Das Gesundheitsministerium in Düsseldorf hat eine neue Corona-Schutzverordnung veröffentlicht und damit strengere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie auf den Weg gebracht. Wichtigste Grundlage für die Maßnahmen ist die Hospitalisierungsinzidenz im Land Nordrhein-Westfalen. Diese ergibt sich aus an der Anzahl der in Bezug auf das Corona-Virus in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Aktuell liegt der Wert über 3 und unter 6. Steigt der Wert über 6, treten strengere Maßnahmen in Kraft. Sinkt die Hospitalisierungsinzidenz wieder unter 3, werden Schutzmaßnahmen wieder zurückgenommen. Das hatte die Ministerpräsidentenkonferenz zuvor beschlossen.
Landrat Dr. Olaf Gericke begrüßt die neuen Regeln. „Es ist richtig, die Maßnahmen zu verschärfen, um die Zahl der Infektionen zu verringern. Wichtig ist zudem, dass sich nun möglichst viele bisher unentschlossene Menschen impfen lassen.“ Gesundheitsamtsleiterin Dr. Anna Arizzi Rusche ergänzt: „Die 2G-Regelung für den gesamten Freizeitbereich ist ein Schritt in die richtige Richtung, um die Bevölkerung vor Infektionen zu schützen. Kontakte sollten aber trotzdem reduziert werden und bei privaten Treffen sollten sich auch Geimpfte und Genesene testen lassen.“ Krisenstabsleiterin Petra Schreier zeigte sich überzeugt, dass die neuen Regeln zu einem Anstieg der Impfbereitschaft führen werden. „Wir konnten bereits in den vergangenen Tagen eine steigende Anzahl an Erstimpfungen am Impfmobil beobachten. Das stimmt uns hoffnungsvoll, die Pandemie mit einer höheren Impfquote als bisher in den Griff zu bekommen.“
Das Gesundheitsministerium weist auf die wichtigsten Regelungen hin:
2G im Freizeitbereich
Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich sowie die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) ist nur noch immunisierten Personen (vollständig geimpft oder genesen) gestattet. Darunter fallen Besuche von Museen, Ausstellungen, Konzerten, Theatern, Kinos, Freizeitparks, Schwimmbädern und Wellnesseinrichtungen. Der Besuch von Sportveranstaltungen, Weihnachtsmärkten und Volksfesten fällt ebenso unter diese Regelung wie touristische Übernachtungen oder die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinischer oder pflegerischer Dienstleistungen oder Friseurbesuche). Demnach gilt die 2G-Regelung auch für den Besuch von Restaurants oder Gaststätten. Die 2G-Regelung gilt nicht, wenn Speisen lediglich abgeholt werden.
2G-plus in Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen
Der Besuch von Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Karnevalsfeiern und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die zusätzlich einen negativen Testnachweis vorweisen können. Dieser kann in Form eines Schnelltestes (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Testes (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen. Die gleiche Regelung gilt für die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen.
Ergänzung der 3G-Regelungen
Im Bereich von nicht freizeitbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen bleiben bestehende 3G-Regelungen erhalten und werden auf weitere, bisher nicht zugangsbeschränkte Angebote ausgedehnt. Demnach ist der Zutritt zu Versammlungen gem. Art. 8 Grundgesetz in Innenräumen, Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, Messen, Kongressen und Sitzungen kommunaler Gremien nur noch geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet. Auch für Beerdigungen, standesamtliche Trauungen, Friseurbesuche und nicht-touristische Übernachtungen gilt die Nachweispflicht über eine Impfung, Genesung oder Testung. Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauern gilt weiterhin eine Kapazitätsbegrenzung: Hier darf bei Veranstaltungen mit Steh- oder Sitzplätzen die über 5.000 Zuschauende hinausgehende Kapazität nur zu 50 Prozent ausgelastet werden; bei Veranstaltungen im Freien gilt dies nur für die Stehplätze. Die Einhaltung und Kontrolle von Maskenpflichten ist sicherzustellen.
Kontrolle und Überprüfung der aufgestellten Regelungen
Die Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt durch die verantwortlichen Veranstalter oder Betreiber. Im Rahmen angemessener Stichproben ist ein Abgleich der Nachweise mit dem amtlichen Ausweisdokument vorzunehmen, welches Besucher von Einrichtungen oder Veranstaltungen bei sich führen müssen. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Unterlassene Kontrollen werden mit erhöhten Bußgeldern geahndet.
Kinder und Jugendliche, Schülerinnen und Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.
Hohe Bußgelder bei Verstößen
Wer ein Angebot unter Verwendung eines fremden oder gefälschten Test- oder Immunisierungsnachweises annimmt, muss mit 1.000 Euro Bußgeld rechnen. Unterlassene Kontrollen durch Betriebsinhaber schlagen mit 2.000 Euro zu Buche. Auch das Nichttragen einer Maske wird mit einem Bußgeld in Höhe von 150 Euro bestraft.
Quelle: Kreis WAF