Düsseldorf (mw). Die NRW-Landesregierung hat am Donnerstagmorgen mitgeteilt, dass die Maskenpflicht im Schulunterricht für alle Jahrgänge ab dem 2. November aufgehoben wird. Yvonne Gebauer, Ministerin für Schule und Bildung, teilte mit: „Mit der Maskenpflicht haben wir unseren Schülerinnen und Schülern seit mehr als zwölf Monaten sehr viel abverlangt. Mit großem Engagement und enormem Verantwortungsbewusstsein hat diese junge Generation einen wichtigen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie und zum Schutz der Älteren geleistet. Dafür gebührt den Schülerinnen und Schülern unser herzlicher Dank.“
Zur Begründung sagte Gebauer, dass man an den Schulen keine übermäßigen Infektionen festellen konnte. Durch den gleichzeitigen Anstieg der Impfquote wird die Aufhebung der Maskenpflicht als verantwortbarer Schritt angesehen. Rund 50 Prozent aller Schülerinnen und Schüler über 12 Jahren sind bereits vollständig geimpft. Um den Unterricht in Präsenz sicherzustellen, wird weiterhin mehrmals pro Woche getestet. Auch die sonstigen Hygienemaßnahmen gelten weiterhin.
Ab dem 2. November 2021 gelten folgende Regeln an Schulen in NRW:
- Die Coronabetreuungsverordnung wird ab 2. November 2021 für Schülerinnen und Schüler keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen mehr vorsehen, solange die Schülerinnen und Schüler in Klassen- oder Kursräumen auf festen Sitzplätzen sitzen.
- Die Maskenpflicht entfällt auch bei der Betreuung im Rahmen von Ganztags- und Betreuungsangeboten, beispielsweise in Offenen Ganztagsschulen, für die Schülerinnen und Schüler, wenn sie an einem festen Platz sitzen, etwa beim Basteln oder bei Einzelaktivitäten.
- Befinden sich die Schülerinnen und Schüler nicht an einem festen Sitzplatz, suchen sie ihn auf oder verlassen sie ihn, besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Maske.
- Für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal entfällt die Maskenpflicht im Unterrichtsraum, solange ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird.
- Für das schulische Personal entfällt die Maskenpflicht auch bei Konferenzen und Besprechungen im Lehrerzimmer am festen Sitzplatz.
- Tritt in einem Klassen- oder Kursverband ein Infektionsfall auf, ist die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ab sofort in der Regel auf die nachweislich infizierte Person sowie die unmittelbare Sitznachbarin oder den unmittelbaren Sitznachbar zu beschränken. Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung weiterhin ausgenommen.
- Die bekannten Regelungen zur sogenannten „Freitestung“ von engen Kontaktpersonen gelten fort. Dies bedeutet, dass die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler frühestens am fünften Tag der Quarantäne durch einen negativen PCR-Test oder einen qualifizierten hochwertigen Antigen-Schnelltest vorzeitig beendet werden kann. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht teil.
- Das regelmäßige Testen bleibt ein wichtiger Bestandteil der Schutzmaßnahmen. Bis zum Beginn der Weihnachtsferien wird in den Grund- und Förderschulen pro Woche zweimal mit dem PCR-Pooltestverfahren getestet, in den weiterführenden Schulen dreimal mit Antigen-Selbsttests. Auch an den eingeübten und bewährten Schutzmaßnahmen wie Lüften und Einhalten der Hygieneregeln muss weiterhin festgehalten werden.
Quelle : Land NRW