Wadersloh (pm). Ab heute (23. April) tritt das Vierte Bevölkerungsschutzgesetz deutschlandweit in Kraft. Es sieht für Kreise, in denen die Sieben-Tages-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird, einen harten Lockdown mit Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren, der weitgehenden Schließung des Einzelhandels, der Gastronomie, von Dienstleistungsbetrieben sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen vor.
Was ist erlaubt und was nicht?
Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn daran höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen.
Geöffnet bleiben dürfen der Lebensmittelhandel, einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Voraussetzung ist, dass jeder Kunde in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nase-Schutz trägt und sich die Anzahl der zugelassenen Kunden an der Verkaufsfläche orientiert. Zudem dürfen vorbestellte Waren bei Einzelhändlern abgeholt werden, wenn die Hygienemaßnahmen eingehalten und Kundenansammlungen vermieden werden.
Medizinische Dienstleistungen sowie Friseur- und Fußpflegebesuche sind weiterhin erlaubt, wenn die Kunden eine FFP2-Maske oder vergleichbar tragen und einen negativen Corona-Schnelltest vorweisen können, der nicht älter als 24 Stunden ist.
Markantester Aspekt der Notbremse ist die Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr. Sie darf lediglich für Individualsport zwischen 22 Uhr und Mitternacht sowie für berufliche Fahrten, die Versorgung von Tieren oder andere wichtige Gründe gebrochen werden. Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden. Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung ein bestätigtes negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung (mittels eines anerkannten Tests) durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.
Das gilt für die Schulen und Kitas und Arbeitgeber in Wadersloh
Ab Montag werden die gemeindlichen Schulen wieder in den Distanzunterricht wechseln. Ausnahmen kann das Land für Abschlussklassen und Förderschulen regeln. Dazu hatte uns die Sekundarschule Wadersloh bereits vor einigen Tagen ein umfassendes Statement (MW+) gegeben. Das Gymnasium Johanneum wollte sich nicht zum aktuellen Stand äußern und informiert leider auch auf der Webseite nicht über den aktuellen Stand. Bitte hier direkt bei der Schule nachfragen. In den Kitas gilt ab Montag eine bedarfsorientierte Notbetreuung.
Die Arbeitgeber im Kreisgebiet sind durch die Notbremse verpflichtet, ihren Beschäftigten – wenn möglich – das Arbeiten im Homeoffice anzubieten. Neu ist, dass die Beschäftigten dieses Angebot annehmen müssen. So sollen Kontakte in geschlossenen Räumen weiter reduziert werden.
Die Regelungen der Bundesnotbremse treten wieder außer Kraft, wenn die Maßnahmen Erfolg zeigen und die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt, ließ der Kreis Warendorf mitteilen. Das neue Gesetz ist zunächst bis zum 30. Juni 2021 befristet. Das mobile Team der Gemeinde Wadersloh wird zur Kontrolle in der Gemeinde unterwegs sein und in engem Kontakt mit der Polizei stehen, teilte die Gemeindeverwaltung am Freitagmittag mit.
Quelle: Pressemitteilung Gemeinde Wadersloh und Kreis Warendorf