Wadersloh (mw/bb). Das war zu erwarten: Die Gemeindeverwaltung untersagt das zweite Jahr in Folge die traditionellen Osterfeuer – sowohl alle öffentlichen, als auch die Osterfeuer im privaten Bereich. Der beliebte Brauch lässt sich mit den Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung nicht vereinbaren.
In einer Pressemitteilung wird Fachbereichsleiter Dominik Lausch vom Ordnungsamt wie folgt zitiert: „Osterfeuer sind sogenannte Brauchtumsfeste und somit als Veranstaltung im Sinne der Coronaschutzverordnung unzulässig. Die Verbrennung von Schlagabraum (Nutzfeuer) sei grundsätzlich bis zum 30. April zulässig, allerdings nur außerhalb bebauter Ortsteile. Diese Nutzfeuer müssen bei der Gemeindeverwaltung mindestens ein Werktag vor dem vorgesehenen Verbrennungstermin unter Angabe der Menge, des Ortes, des Datums, der Uhrzeit und der telefonischen Erreichbarkeit angemeldet werden. Das zu verbrennende Material muss auf einen Haufen zusammengebracht werden und darf eine Höhe von 3,50 m nicht übersteigen. An den Ostertagen sind Anmeldungen für Nutzfeuer natürlich nicht möglich.
Nutzfeuer-Anmeldungen nimmt Gemeindemitarbeiterin Tatjana Reichel unter Telefon 02523-950 1280 oder per E-Mail an tatjana.reichel@wadersloh.de entgegen.
Quelle: PM Gemeinde Wadersloh